Von Michael Tillmann (unter anderem Verfasser der auf dieser Seite gesammelten „KlimaBriefe“ und Mitorganisator der Veranstaltungsreihe „Münsteraner Klimagespräche“), der dieses Urteil als sehr hilfreich für jede politische Auseinandersetzung zum Klima einschätzt.

Die Nachricht am Vormittag des 29. April hatte mich elektrisiert: Das Bundesverfassungsgericht hat das Klimaschutzgesetz des Bundes vom Dezember 2019 in Teilen für verfassungswidrig erklärt und den zumeist jungen Klägern in den wichtigsten Bereichen Recht gegeben. Wenige Blicke in die entsprechende Pressemitteilung des Gerichts genügten, um festzustellen, dass hier ein fulminantes Grundsatzurteil zur Klimaschutzpolitik vorliegt. Und dass die Versuche – unter anderem von Peter Altmaier –, das Urteil dahingehend zu bagatellisieren, dass ja nur einige Korrekturen bzgl. der Treibhausgas-Reduktionspfade für die Zeit nach 2030 die Verfassungswidrigkeit des Klimaschutzgesetzes heilen würden, völlig unhaltbar sind.

Warum bin ich so begeistert?

  • Weil hier die staatliche Verpflichtung zur aktiven Klimaschutzpolitik zum integralen Bestandteil des Art.20a des Grundgesetzes („Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen in Verantwortung für die künftigen Generationen“) erklärt wird. Die Bemühungen, den Klimaschutz explizit im Grundgesetz zu verankern, wird man sich jetzt sparen können.
  • Weil hier die völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands aus dem Pariser Abkommen unmittelbar zum Bestandteil dieses Staatsziels aus Art. 20a erklärt werden und damit ebenfalls Verfassungsrang erhalten. Ausdrücklich wird darunter auch das Erreichen von Klimaneutralität gefasst.
  • Weil hiermit die Generationengerechtigkeit einen überragenden Stellenwert in allen künftigen Auseinandersetzungen um den Klimaschutz bekommen wird.
  • Weil hier ein Freiheitsverständnis dargelegt wird, das meilenweit entfernt ist von jenem liberalistischen Freiheitsbegriff, wie er z.B. von der FDP immer wieder vorgetragen wird. Ordnungspolitische Eingriffe zugunsten eines wirksamen Klimaschutzes werden künftig viel leichter begründbar sein, weil das Gericht die Gewährung von Freiheitsrechten in der Gegenwart abwägt gegen die möglicherweise dadurch notwendige Einschränkung von Freiheitsrechten in der Zukunft.
  • Weil hier das Bundesverfassungsgericht tief eingestiegen ist in die wissenschaftlichen Ergebnisse der Klimaforschung und sich viele Aussagen des Weltklimarates (IPCC) und des Sachverständigenrates für Umweltfragen (SRU) zu eigen gemacht hat. Insbesondere hat es anerkannt, dass es ein nicht zu überschreitendes CO2-Budget gibt, das indirekt aus dem Pariser Abkommen herzuleiten ist.
  • Weil hier anerkannt wird, dass allen Menschen weltweit nur das gleiche Recht auf Inanspruchnahme des globalen CO2-Budgets zusteht und sich daraus auch die Höhe des nationalen Budgets ergibt.
  • Weil das Gericht ausdrücklich betont, dass die nationale Verpflichtung zur Treibhausgasreduktion nicht abhängig ist von möglicherweise ungenügenden Reduktionsleistungen anderer Staaten.
  • Weil eine Neufassung des Klimaschutzgesetzes ohne eine erhebliche Verschärfung der Klimaziele für die Zeit bis 2030 kaum mehr begründbar ist.
  • Weil ein Kohleausstiegsdatum 2038 ebenso wie das Abbaggern von Dörfern zugunsten des Braunkohleabbaus wohl kaum noch vorstellbar sind.
  • Weil das Urteil jede Menge Stoff für einen intensiven und spannenden Bundestagswahlkampf liefert.

Die Liste könnte ich noch weiter fortsetzen, belasse es aber jetzt dabei. Allen sei zumindest die vierseitige Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts empfohlen. Hier können Sie außerdem den Wortlaut des Urteils nachlesen.

Michael Tillmann